Förderung

Naturparke leben von ihrer einzigartigen Ausstattung an eindrucksvollen Lebensräumen und Kulturlandschaften. Ziel muss es sein, diese langfristig zu sichern und zu entwickeln. Hierzu zählen beispielsweise die Anlage und/oder Erhaltung von Biotopen für seltene Tier- und Pflanzenarten als auch Maßnahmen, welche diese Naturschätze der Bevölkerung und den Besuchern des Naturparks näherbringen.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz bietet über die ► Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) ein Förderinstrument, über welches die Naturparke ihre Gemeinden bei Projekten, die der Stärkung der Region durch Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie eines naturverträglichen Naturerlebens dienen, unterstützen können. Hierbei sind je nach Zielsetzung der jeweiligen Maßnahme hohe Fördersätze möglich.

Wir möchten Ihnen hiermit eine kurze Übersicht über dieses Förderangebot geben.

Förderziele

Übergeordnetes Ziel ist die Erhaltung des Naturerbes Bayerns durch:

  • Verbesserung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
  • Erhaltung bzw. Schaffung von Lebensräumen und Lebensbedingungen für heimische Tier- und Pflanzenarten (Bay. Biodiversitätsstrategie 2030, Natura 2000, Pflege- und Entwicklungspläne)
  • Bewahrung der Kulturlandschaften
  • Umsetzung von Klimaschutzzielen
  • Einbeziehung der Bevölkerung, Umweltbildung
  • Stärkung der Naturparke

Förderfähige Maßnahmen

I.              Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege, wie z. B.:

  • Erhaltung/Entwicklung von Lebensräumen heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Arten (z. B. Entbuschung/Freilegung von Felsen/Weinbergsmauern)
  • Neuschaffung/Wiederherstellung ökologisch wertvoller Strukturen (z. B. Pflanzung von Hecken und Feldgehölzen, Anlage von naturnahen Gewässern & Feuchtlebensräumen)
  • Anlage/Pflege von Streuobstwiesen u. a. kulturhistorisch geprägten Landschaften (z. B. Pflege von Streuobst und extensivem Grünland)
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen in ökologisch sensiblen Gebieten
  • Umsetzung der Landschaftspläne der Kommunen, insbesondere auch auf ihren eigenen Flächen
  • Planung von Maßnahmen zur zielgerechten Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen (Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, projektbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung & Überprüfung)
  • Naturschutzberatung von Eigentümern, Besitzern und Nutzern von Flächen

 

II.             Maßnahmen zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzung, wie z. B.:

  • aktives Naturerleben & -vermittlung, sofern diese überwiegend dem besseren Verständnis des Naturhaushalts dienen (z. B. Lehrpfade, Naturerlebniswege)
  • attraktive Gestaltung der Zugänge zum Naturpark
  • Beschilderung der Naturparke sowie sonstige naturbezogene Lenkungsmaßnahmen
  • Anlage von Wanderwegen

 

LNPR-Förderungen für Maßnahmen zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzung können ausschließlich über den Naturpark beantragt werden

Antragsberechtigte/Fördervoraussetzungen

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Träger der Naturparke
  • kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse
  • Verbände/Vereine, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen
  • Eigentümer/Besitzer der für die Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke

 

Voraussetzungen für eine Zuwendung sind u. a.:

  • die Maßnahmen dienen der Umsetzung des BNatSchG, Natura 2000 bzw. in Naturparken auch der naturverträglichen Erholungseignung und Stärkung der Naturparke
  • Maßnahmen zur Vorbereitung/Abwicklung (Planzeichnungen, Gutachten, Pflegekonzepte, etc.) müssen von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden
  • auf geschützten Flächen (z. B. Naturschutzgebiete) Beachtung der jeweils gültigen Verordnungen
  • auf den Maßnahmenflächen dürfen keine anderen Förderprogramme (VNP, KULAP, etc.) laufen
  • Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme
  • Einholung etwaiger Genehmigungen (Ausnahme, Bau, Betretung, etc.) vor der Maßnahme
  • die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre (bei Grundstücken 25 Jahre)
  • sind Antragsteller/Dritte ohnehin rechtlich zu Maßnahmen verpflichtet, sind diese nicht förderbar
  • förderfähige Gesamtausgaben von über € 2.500,00 (Bagatellgrenze)
  • bei gemeinsamer Planung/Umsetzung mit dem Personal des Naturparks Personalkostenpauschale i.H.v. 20 % der Brutto-Gesamtkosten der Maßnahme

Fördersätze

Bei Bewilligung erfolgt die Zuwendung mittels Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Ausgaben der Einzelmaßnahmen. Die Fördersätze betragen jeweils:

  • Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen: bis zu 70 %

 

Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung (Sicherung/Erhaltung von Rote-Liste-Arten, in Naturschutz-, Natura-2000-Gebieten): ausnahmsweise bis zu 90 %

 

  • Maßnahmen zur naturverträglichen Erholung in Naturparken: bis zu 50 %

Verfahren der Antragstellung

Die Antragsstellung erfolgt bei der Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde), welche die Antragsunterlagen prüft, eine Stellungnahme verfasst und an die zuständige Regierung (Bewilligungsbehörde = höhere Naturschutzbehörde) weiterleitet.

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Projektskizze mit Darstellung der vorgesehenen Maßnahmen, Angaben zum Schutzzweck, derzeitigem Zustand, Art der Durchführung, Zeitplan, Übersichtslageplan
  • Bei Maßnahmen auf Grundstücken: Flurstücksnummer(n), Gemarkung(en), Kommune(n)
  • Kostenvoranschlag zur Ermittlung der voraussichtlichen Ausgaben (mit Einheitspreisen wie z. B. Flächen, Erdmassen, Stückzahlen, Arbeits- und Maschinenstunden)
  • Finanzierungsplan mit Gegenüberstellung von Ausgaben, Eigenleistungen, beantragter Zuwendung, etc.

 

Wichtig: Die Antragsstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen!

Die Antragstellung erfolgt durch den Naturpark Steigerwald, welcher in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden/Projektpartnern den Antrag verfasst und an die untere Naturschutzbehörde weiterleitet.

Nach Bewilligung der Maßnahme muss diese in dem von der Bewilligungsbehörde bestimmten Umsetzungszeitraum fertiggestellt und eine Dokumentation der Umsetzung (Verwendungsnachweis) eingereicht werden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Naturpark und Prüfung durch die Kreisverwaltungsbehörde. Der Verwendungsnachweis enthält alle Belege über die einzelnen zur Umsetzung der Maßnahme angefallenen förderfähigen Ausgaben zusammen mit einem Abschlussbericht, aus dem ersichtlich wird, inwieweit die Förderziele erreicht wurden.

Haben Sie Fragen zu Fördermöglichkeiten über den Naturpark Steigerwald oder bereits eine Projektidee? Kontaktieren Sie uns gerne!

 

Naturpark Steigerwald e.V.

Hauptstraße 7

91443 Scheinfeld

www.steigerwald-naturpark.de

info@steigerwald-naturpark.de

Tel. 09161/92-1520 bzw. 09161/92-1523